AGB

ALLGEMEINE TEILNAHME­BEDINGUNGEN DER CoffeeWorld

THÖRMANN MESSEN GmbH

Hubertusstr. 25

41564 Kaarst

 

Im Weiteren “Veranstalter”

1. VERANSTALTER

Thörmann Messen GmbH
Hubertusstr. 25
41564 Kaarst

2. AUSSTELLER

Aussteller folgender Bereiche können zugelassen werden:

Siehe Liste hier:
https://thecoffeeworld.de/aussteller-werden

3. ANMELDUNG

Die Anmeldung erfolgt ausschließlich über das Online-Anmeldeformular auf www.thecoffeeworld.de und unter Anerkennung dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen.

In der Anmeldung aufgeführte Bedingungen oder Vorbehalte sind unwirksam. Besondere Platzwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, stellen jedoch keine Bedingung für die Anmeldung dar. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht gewährt.

Die Anmeldung ist verbindlich, bis der Veranstalter dem Aussteller schriftlich oder per Email die Annahme oder die Ablehnung seiner Anmeldung mitgeteilt hat. Liegt die schriftliche Erklärung des Veranstalters nicht innerhalb eines Monats seit Zugang der Anmeldung vor, so kann der Aussteller eine Erklärungsfrist von einer Woche setzen und nach deren Ablauf von der Anmeldung zurücktreten.

Die mit der Anmeldung mitgeteilten Daten werden zur Verarbeitung durch EDV und zur Vertragsabwicklung an Dritte weitergegeben.

4. ZULASSUNG/ STANDBESTÄTIGUNG

Über die Zulassung von Ausstellern und Exponaten entscheiden der Veranstalter und/oder der Zulassungsausschuss nach freiem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Zulassung oder Ablehnung der Anmeldung werden vom Veranstalter schriftlich mitgeteilt. Die Zulassung ist nicht übertragbar.

5. PLATZZUTEILUNG UND PLATZÄNDERUNG

Der Veranstalter teilt mit der Zulassung, spätestens aber einen Monat vor der Veranstaltung, den dem Aussteller zugeteilten Standplatz unter Beifügung eines Hallenplans mit. Der Veranstalter ist in der Platzzuteilung frei. Dies gilt auch, wenn in der Anmeldung ein ausdrücklicher Wunsch des Ausstellers enthalten ist.

Der Veranstalter kann eine vorgenommene Platzzuteilung und die Größe der zugeteilten Standfläche um maximal bis zu 20% ändern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, insbesondere damit eine Optimierung des optischen Gesamtbildes der Messe erreicht wird. Ebenso ist der Veranstalter frei, die Zugänge zum Ausstellungsort oder die Durchgänge zu verlegen.

6. UNTERAUSSTELLER, GEMEINSCHAFTSSTÄNDE

Gemeinschaftsstände oder Unteraussteller sind nur zugelassen, wenn der Veranstalter dies schriftlich genehmigt. Die Aussteller von Gemeinschaftsständen haften gegen-über dem Veranstalter als Gesamtschuldner. Ein Unteraussteller gilt als Erfüllungsgehilfe des Hauptausstellers. Der Hauptaussteller tritt seine sämtlichen Ansprüche gegen den Unteraussteller zur Sicherheit an den Veranstalter ab. Für jeden Unteraussteller ist vom Hauptaussteller eine Bearbeitungsgebühr von € 250,- zzgl. Mehrwertsteuer zu zahlen.

Wird für Waren oder Firmen, die nicht in der Zulassung genannt sind, auf dem Stand geworben oder ist die Unterausstellergebühr nicht entrichtet worden, so ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag mit dem Hauptaussteller fristlos aufzukündigen und den Stand auf Kosten des Ausstellers und ohne dessen Zustimmung räumen zu lassen.

7. RÜCKTRITT

Bis zur schriftlichen Zulassung ist ein Rücktritt des Ausstellers gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 25% der Standmiete möglich.

Nach Zugang der Zulassung ist ein gänzlicher oder teilweiser Rücktritt nicht mehr zulässig. Sollte ein Aussteller gleichwohl an der Ausstellung nicht teilnehmen können, so bemüht sich der Veranstalter – jedoch ohne Verpflichtung – um eine anderweitige Vermietung der Standfläche. Dadurch erzielte Einnahmen abzüglich entstandener Kosten werden auf die Standmiete des Ausstellers angerechnet. Dem Veranstalter steht ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags zu, falls über das Vermögen des Ausstellers die Eröffnung eines Vergleichs oder Konkursverfahrens beantragt wird, falls der Aussteller nicht bereits die volle Standmiete bezahlt hat.

8. BEWACHUNG

Zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung übernimmt der Veranstalter eine Bewachung des Messegeländes. Eine zusätzliche Haftung des Veranstalters oder eine Aufhebung von Haftungsausschlüssen wird hierdurch nicht bewirkt. Der Veranstalter ist berechtigt, auf jedem Ausstellungsstand die zur Bewachung notwendigen Kontrollmaßnahmen durchzuführen.

9. BETRETEN FREMDER AUSSTELLUNGSSTÄNDE

Fremde Stände dürfen außerhalb der täglichen Ausstellungsöffnungszeiten ohne Erlaubnis des Standinhabers nicht betreten werden.

10. VERKAUFSREGELUNG

Der Direktverkauf ist gestattet.

11. WERBUNG IM MESSEGELÄNDE

Drucksachen und Werbemittel dürfen nur innerhalb des gemieteten Standes, nicht aber in den Hallengängen oder im Messegelände verteilt werden. Bei Gestaltung der Außenwerbung sind die technischen Richtlinien des Veranstalters und des Halleneigentümers zu beachten.

Werbemaßnahmen, die gegen Wettbewerbsbestimmungen, gegen gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nicht zulässig. Unzulässig sind auch Werbemaßnahmen, die weltanschaulichen oder politischen Charakter haben oder andere Aussteller oder Messebesucher belästigen. Werbemittel, die hiergegen verstoßen, können vom Veranstalter für die Dauer der Veranstaltung eingezogen und sichergestellt werden. Die Duldung von Werbemitteln durch den Veranstalter befreit den Aussteller nicht von der Beachtung gesetzlicher Vorschriften.

12. TECHNISCHE LEISTUNGEN

Für die allgemeine Heizung, Kühlung und Beleuchtung der Halle sorgt der Veranstalter. Die Kosten für die Installation von Elektro-, Wasser-, Gas- und Druckluftanschlüssen der einzelnen Stände sowie die Kosten für Verbrauch und alle anderen Dienstleistungen werden den Ausstellern (Hauptmieter des Standes) gesondert berechnet.

Sämtliche Installationen bis zum Stand dürfen nur durch die von dem Veranstalter zugelassenen Fachfirmen durchgeführt werden. Innerhalb des Standes können Installationen auch von anderen Fachfirmen ausgeführt werden, die dem Veranstalter zu benennen sind. Der Veranstalter ist zur Kontrolle der Installationen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Aussteller haftet für die durch die Installationen verursachten Schäden.

Anschlüsse, Maschinen und Geräte, die nicht zugelassen sind, den einschlägigen Bestimmungen nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Aus Sicherheitsgründen ist es den Ausstellern untersagt Stromanschlüsse anderer Aussteller mit zu nutzen. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch unkontrollierte Entnahme von Energie entstehen. Für Verluste und Schäden, die durch Störungen der Energiezufuhr entstehen, haftet der Veranstalter nicht.

Die Teilnahmebedingungen der CoffeeWorld und die technischen Richtlinien für Aussteller sind Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

13. REINIGUNG

Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge.

Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich vor Veranstaltungsbeginn beendet sein. Lässt der Aussteller nicht durch sein eigenes Personal reinigen, so dürfen nur von dem Veranstalter zugelassene Unternehmen mit der Reinigung beauftragt werden.

14. AUSSTELLUNGSVERSICHERUNG UND HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Der Veranstalter haftet nicht für Schäden oder Abhandenkommen des Ausstellungsgutes oder der Standeinrichtungen, für Schäden aus Feuer, Einbruchdiebstahl, Wasserschäden oder höhere Gewalt. Dem Aussteller steht es frei, diese Risiken auf eigene Kosten selbst zu versichern. Im Interesse der allgemeinen Ordnung müssen jedoch alle aufgrund der vorstehenden Risiken eingetretenen Schäden vom Aussteller unverzüglich dem Veranstalter, bei Straftaten auch der Polizei gemeldet werden.

Der Veranstalter haftet jedoch für solche Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht haben, soweit es sich um daraus resultierende unmittelbare Schäden handelt.

15. VORBEHALT

Kann der Veranstalter aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, die Messe nicht oder nur teilweise oder nur zu anderen Zeitpunkten durchführen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Schadensersatz. Soweit die Messe nur verkürzt stattfindet, wird die Standmiete entsprechend gekürzt und der überschüssige Betrag zurückbezahlt. Kann eine Messe nicht stattfinden, so bleibt der Veranstalter berechtigt, bis zu 25% der Standmiete als Bearbeitungsgebühr einzubehalten, es sei denn, dass der Aussteller nur einen wesentlich geringeren Aufwand nachweist.

16. HAUSRECHT

Der Veranstalter übt auf dem gesamten Ausstellungsgelände für die Aufbau-, Lauf- und Abbauzeit der Veranstaltung das Hausrecht aus. Der Veranstalter ist berechtigt, Weisungen zu erteilen. Hunde sind verboten.

17. MÜNDLICHE ABREDEN

Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

18. VERJÄHRUNG

Alle Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren innerhalb von sechs Monaten seit dem letzten offiziellen Messetag.

19. GERICHTSSTAND

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Veranstalters. Es gilt deutsches Recht.

Thörmann Messen GmbH
Hubertusstr. 25
41564 Kaarst

 

Stand: 01.05.2023